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Satzung

Satzung der Bürgerstiftung

AGORA für die Region Ruhrgebiet

Präambel

Die Bürgerstiftung AGORA für die Region Ruhrgebiet ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger dieser Region. Sie hat das Ziel, integratives und interkulturelles Zusammenleben mit Migranten zu fördern. Die Bürgerstiftung AGORA will dem Gemeinwohl dienen, die Bedeutung von Integration dafür nachhaltig bewusst machen. Dazu will sie soziale, interkulturelle und interreligiöse Projekte unterstützen und insbesondere das Kulturzentrum AGORA in Castrop-Rauxel fördern. Die Bürgerstiftung wird um Zustiftungen und Spenden werben, mit denen Projekte im Sinne des Stiftungszwecks initiiert, gefördert und durchgeführt werden. Sie will dazu beitragen, dass sich Menschen, UnternehmenVerbände und Körperschaften dieser Region an gesellschaftlichen Aufgaben beteiligen und Mitverantwortung übernehmen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung AGORA für die Region Ruhrgebiet” und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Castrop-Rauxel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist es,

  • Förderung der Verständigung im Rahmen des interkulturellen Zusammenlebens zwischen allen hier lebenden Menschen,
  • Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Migrationshintergund,
  • Förderung von Bildung , Erziehung und Wissenschaft,
  • Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,
  • Förderung des Sports, insbesondere im Bereich des Breiten- und Nachwuchssports,
  • Förderung von Kunst und Kultur,
  • Förderung von Umwelt- sowie Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Förderung des interreligiösen Dialogs

im Bereich Ruhrgebiet und insbesondere im Kulturzentrum AGORA in Castrop-Rauxel zu entwickeln. Im Einzelfall können Zwecke auch außerhalb der Region Ruhrgebiet gefördert werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  • a) Förderung und Unterstützung des Kulturzentrums AGORA in Castrop-Rauxel,
  • b )Unterstützung von Körperschaften nach Maßgaben des § 58 Abs.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
  • c) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls die Zwecke verfolgen,
  • d) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung im Sinne des Stiftungszweckes durch geeignete Maßnahmen z.B. öffentlichen Veranstaltungen, Publikationen, etc.
  • e) Vergabe von Stipendien, Beihilfe oder weiteren Unterstützungen anderer Art zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes,
  • f) Auslobung und Verleihung von verdienstvollen Anerkennungen für Personen bzw. Organisationen, die sich um die Verwirklichung der Stiftungszwecke verdient gemacht haben,
  • g)Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(4) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern

  • durch eigene Vorhaben und direkte Zuwendungen
  • durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Institutionen, die ebenfalls die vorgenannte Zwecke verfolgen.

Die Stiftung soll in der Regel keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben von Städten und Gemeinden der Region Ruhrgebiet gehören.

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Für die Förderung können der Vorstand und der Stiftungsrat Richtlinien erlassen.

(6) Die Leistungen der Stiftung durch eigene operative Tätigkeit oder Unterstützung Dritter sollen der Öffentlichkeit vermittelt werden.

 § 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO kann die Stiftung für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebunden Rücklagen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch aus Gewährung von Leistungen durch die Stiftung. Empfänger sollen über die Verwendung von Stiftungsleistungen Rechenschaft ablegen.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen und Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu Verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sicher gestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Werterhaltung zu beachten ist.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) von jedermann entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Sie Können aus jeder Art von Vermögenswert (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßemErmessen.

(4) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(5) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 15.000,– € kann der Zustifter einen konkreten Zweck, allerdings nur einen den satzungsmäßigen Zielen der Stiftung entsprechenden Zweck benennen, wenn er im Wesentlichen mit den zur Verfügung gestellt Mitteln des Zustifters realisierbar ist. Diese Zustiftung kann auch mit einem Namen Verbunden werden (Namensfond).
Mit Zustimmung des Vorstandes kann auch bei Zustiftungen unter 15.000,– € entsprechend verfahren werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unselbstständige Stiftungen, die die Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit verwaltet.

(6) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§ 5 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung jederzeit befristet Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte errichten. Die Einrichtung einer Schirmherrschaft, eines Stifterformus, eines Kuratoriums, eines Ehrenrats sowie eines Fachausschusses gemäß § 9 der Satzung oder sonstiger ständiger Gremien können vom Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam beschlossen werden. Dazu ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich.

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personal bzw. Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte unentgeltlich oder entgeltlich übertragen.

(3) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand bestimmt, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(4) Vorstand und Stiftungsrat geben sich eine Geschäftsordnung. Sie regeln insbesondere:

  • die Modalitäten der Sitzungen (Fristen und Formen),
  • den Inhalt der Niederschriften über den Sitzungsverlauf, die Teilnehmer und die Gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen,
  • die Übertragung von Aufgaben an eine Geschäftsführung,
  • die Vertretung von Organmitgliedern untereinander soweit sie nicht von der Satzung ausgeschlossen ist,
  • Möglichkeiten der Beteiligung Dritter an Sitzungen der Stiftungsorgane.

(5) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat in geheimen und getrennten Wahlgängen gewählt. Der Vorstand wählt aus einer Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten des Stiftungsrates abberufen werden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltigen Mangel der Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über das Sondervermögen geführte Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung  des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legte einen Tätigkeitsbericht vor.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie können in besonderen Fällen gegen ein angemessenes Entgelt hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der angemessen Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 7 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes abgewählt werden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören folgende Tätigkeiten

  • Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
  • die Kassen- und Rechnungsführung,
  • die Vorbereitung des Jahresabschluss und des Rechnungsberichtes
  • die Vorbereitungen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(4) Der Geschäftsführer kann gegen ein angemessenes Entgelt hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz seiner angemessenen Auslagen beanspruchen.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation, frühestens nach einem Jahr. Der Vorstand kann zu berufene Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, jede weiter Amtszeit 4 Jahren. Die Amtszeit der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl soll auf eine ausgewogene Altersstruktur und die gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden.

(3) Wird die Mindestanzahl der Mitglieder bei Ausschneiden eines Mitglieds unterschritten, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand bei der Festlegung der Ziele und Prioritäten ihrer Umsetzung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

  • die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des ersten Stiftungsvorstandes,
  • die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • die Zustimmung zu Geschäften , durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden
  • sowie in Abstimmung mit dem Vorstand
  • die Festlegung der Förderkriterien von Projekten, die von der Stiftung gefördert werden sollen,
  • das Vorschlagsrecht für zuvor genannte Projekte,
  • die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstanden angemessenen Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden. Maßstab für die Erstattung sind die Richtlinien der Bürgerstiftung über den Auslagen- und Aufwendungsersatz. Sofern etwaige Richtlinien noch nicht erlassen sind, können Auslagen und Aufwendungen aufgrund eines jeweiligen Stiftungsratsbeschlusses pauschal erstattet werden. Maßstab für die Erstattung ist das Landesreisekostengesetz NW.

§ 9 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den  Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 10 Beschlüsse

Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen, soweit die Satzung die Vertretung nicht ausschließt. Einzelheiten regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 der Satzung.

§ 11 Änderung der Satzung

Die Satzung kann durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten geändert werden, wobei in jedem Gremium die Mehrheit von 3/4 gesondert vorliegen muss. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Eine Veränderung von Zwecken und Aufgaben der Stiftung ist nur zulässig, wenn aufgrund wesentlich veränderter Umstände eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Art und Weise nicht mehr möglich ist. Bei einer Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 12 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss, Vermögensfall

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrzahl von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 der Satzung geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamtes anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die einen der Stiftungszwecke gemäß § 2 der Satzung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung. in Kraft.

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